Verwaltungsvorschrift über die neue Dienstkleidung:
BMF räumt Versäumnis bei der Beteiligung der DGB-Gewerkschaften ein und distanziert sich von unzutreffender BDZ-Äußerung
Die Beteiligung der Gewerkschaften richtet sich nach § 118 Bundesbeamtengesetz (BBG). Dort heißt es: „Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.“ Demnach hat das BMF den DGB und den DBB Beamtenbund und Tarifunion einzuladen, die ihrerseits ihre zuständigen Mitgliedsgewerkschaften beteiligen. Die GdP hat sich mit ihrer fachlich zuständigen Untergliederung, fortlaufend in die Entwicklung der Dienstkleidung eingebracht und steht dazu mit dem BMF im Dialog.