Tätlicher Angriff auf Polizeibeamte und andere Einsatzkräfte
GdP Hessen begrüßt Gesetzesentwurf zur Änderung des STGB und Schutz der Polizei
Die kontinuierlich durch die GdP geforderte eigene Strafvorschrift scheint nun in greifbare Nähe zu rücken.
Nicht nur unsere Kolleginnen und Kollegen, sondern auch die Kolleginnen und Kollegen der Feuerwehren und Rettungsdienste sollen hiermit einen besonderen Schutz des Staates erfahren.
Nur auf diese Art und Weise trägt man denen Rechnung, die für den Staat tagtäglich den Kopf hinhalten.
Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzesentwurfes sind:
Der tätliche Angriff wird aus § 113 STGB definiert. Beamter des Polizeidienstes ergibt sich aus § 163 STPO.
Mit dieser Änderung wird auch der Angriff außerhalb einer Vollstreckungshandlung unter Strafe gestellt. Ebenfalls ist hiervon der Angriff außerhalb des Dienstes erfasst, wenn die Tat durch den Dienst motiviert ist.
Somit wird zunächst die Obergrenze des § 113 STGB um zwei Jahre überschritten und deckt sich mit der Körperverletzung nach § 223 STGB.
Der gravierendste Unterschied zum bisherigen Recht ist die Androhung einer Mindestfreiheitsstrafe sowie der Ausschluss einer Geldstrafe als Sanktion.
Im zweiten Absatz sollen besonders schwere Fälle erfasst werden. Diese decken sich mit denen des § 113 Abs 2 STGB. Hinzu kommt jedoch das Merkmal der "gemeinsamen Tatbegehung". Auch hier gleicht sich die Qualifizierung der einfachen KV aus § 223 zur gef. KV nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 STGB.
Für die besonders schweren Fälle erhöht sich die Strafandrohung des Grundtatbestands auf zehn Jahre und wird somit verdoppelt.
Gegenüber dem § 113 Abs. 2 STGB wird somit eine deutliche Verschärfung eingeführt, die gleichzeitig nicht den Strafrahmen der gef. KV übersteigt.
Für die sonstigen Einsatzkräfte bleibt es bei dem geforderten Bezug aus § 114 Abs. 3 STGB zu einer konkreten Einsatzsituation.
Dies ergibt sich aus der Situation, dass diese Personen außerhalb einer konkreten Hilfeleistung nicht analog der Polizisten als Staatsmacht identifiziert werden.
Soweit die Kernthemen des eingebrachten Änderungsentwurfs aus Hessen.
Die hessische GdP unterstützt ausdrücklich diese Initiative, die bereits seit vielen Jahren Kernforderung zum Schutz unserer Kolleginnen und Kollegen war.
Nicht nur unsere Kolleginnen und Kollegen, sondern auch die Kolleginnen und Kollegen der Feuerwehren und Rettungsdienste sollen hiermit einen besonderen Schutz des Staates erfahren.
Nur auf diese Art und Weise trägt man denen Rechnung, die für den Staat tagtäglich den Kopf hinhalten.
Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzesentwurfes sind:
- Geschützter Personenkreis:
- Tätlicher Angriff in Beziehung zum Dienst
Der tätliche Angriff wird aus § 113 STGB definiert. Beamter des Polizeidienstes ergibt sich aus § 163 STPO.
Mit dieser Änderung wird auch der Angriff außerhalb einer Vollstreckungshandlung unter Strafe gestellt. Ebenfalls ist hiervon der Angriff außerhalb des Dienstes erfasst, wenn die Tat durch den Dienst motiviert ist.
- Strafrahmen/Strafandrohung
Somit wird zunächst die Obergrenze des § 113 STGB um zwei Jahre überschritten und deckt sich mit der Körperverletzung nach § 223 STGB.
Der gravierendste Unterschied zum bisherigen Recht ist die Androhung einer Mindestfreiheitsstrafe sowie der Ausschluss einer Geldstrafe als Sanktion.
Im zweiten Absatz sollen besonders schwere Fälle erfasst werden. Diese decken sich mit denen des § 113 Abs 2 STGB. Hinzu kommt jedoch das Merkmal der "gemeinsamen Tatbegehung". Auch hier gleicht sich die Qualifizierung der einfachen KV aus § 223 zur gef. KV nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 STGB.
Für die besonders schweren Fälle erhöht sich die Strafandrohung des Grundtatbestands auf zehn Jahre und wird somit verdoppelt.
Gegenüber dem § 113 Abs. 2 STGB wird somit eine deutliche Verschärfung eingeführt, die gleichzeitig nicht den Strafrahmen der gef. KV übersteigt.
Für die sonstigen Einsatzkräfte bleibt es bei dem geforderten Bezug aus § 114 Abs. 3 STGB zu einer konkreten Einsatzsituation.
Dies ergibt sich aus der Situation, dass diese Personen außerhalb einer konkreten Hilfeleistung nicht analog der Polizisten als Staatsmacht identifiziert werden.
Soweit die Kernthemen des eingebrachten Änderungsentwurfs aus Hessen.
Die hessische GdP unterstützt ausdrücklich diese Initiative, die bereits seit vielen Jahren Kernforderung zum Schutz unserer Kolleginnen und Kollegen war.