Zum Inhalt wechseln

Corona-Info GdP Hessen – April 2020

Hier haben wir Euch die wichtigsten Entscheidungen, Entwicklungen und Fragen aus April 2020 zusammengestellt. Wir werden Euch auch weiterhin auf dem Laufenden halten.

Urlaubsregelung

Die Corona-Krise stellt uns in vielen Bereichen vor bisher nie dagewesene Fragestellungen. Eine dieser Fragestellungen ist die Urlaubsproblematik und die Frage: Wie ist mit geplantem und wie ist mit bereits genehmigtem Urlaub zu verfahren?
In vielen Dienststellen werden die Urlaubswünsche in Urlaubslisten erfasst. Dort tragen die Kolleginnen und Kollegen ihre Urlaubswünsche ein. Aufgrund dieser Liste wird dann, unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange, ein Urlaubsplan erstellt. Der Eintrag in die Urlaubsliste stellt grundsätzlich noch nicht die Genehmigung des Urlaubswunsches dar, da es sich um eine Vorplanung handelt und nicht um einen konkreten Urlaubsantrag des Beamten.
Erst mit der Abgabe eines Urlaubsantrages und der erfolgten endgültigen Genehmigung des eingereichten Urlaubes entsteht eine Verbindlichkeit. Der Arbeitgeber kann nicht auf den eingetragenen Urlaubswunsch in der Urlaubsliste bestehen. Es obliegt der Dispositionsfreiheit der Beamt/innen, für welche Zeit sie Urlaub nehmen möchten. Der Urlaub kann also nur im Einverständnis mit der Beamtin/dem Beamten erfolgen. Urlaub kann somit nicht einseitig verordnet oder aufgezwungen werden (VG Potsdam, Urteil vom 21. August 2019 – 2 K 2857/18). Wenn der Dienstherr Urlaub anordnen will, benötigt er hierfür eine gesetzliche Grundlage.
Wer also einen bereits ausschließlich in der Urlaubsliste geplanten und genehmigten Urlaub verschieben möchte, muss damit rechnen, dass er sich mit seinem neuen Urlaubswunsch den dienstlichen Notwendigkeiten anpassen und die im Urlaubsplan noch verbleibenden Lücken nutzen muss. Dies schreibt § 3 S. 1 HUrlVO vor, denn auch während des Urlaubs muss die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein. Ob das Fehlen der Beamtin/des Beamten den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb gefährdet, entscheidet der Dienstvorgesetzte. Wichtig ist, dass eine Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte allein nicht ausreicht, da diese in Urlaubszeiten oftmals vorliegt und es dann zu Personalengpässen kommen kann. Der Dienstherr trägt jedoch die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben und besitzt insoweit das Organisationsrecht.
Auch sind bei einer Verschiebung des Urlaubs die Urlaubsverfallsfristen zu beachten, die, bei einer breiten Verschiebung von Urlaub nach hinten, am Ende greifen könnten. Gemäß § 9 Abs. 2 HUrlVO verfällt der Urlaub aus dem Vorjahr, wenn er nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten worden ist. Ausnahmen ergeben sich bei Mutterschutz, Elternzeit oder Krankheit.
Im Übrigen wird derzeit im Landespolizeipräsidium an einer zufriedenstellenden Lösung für die Berechnung und Umrechnung der Urlaubstage vom 5 auf den 4 Schichtrhythmus gearbeitet. Wir informieren euch sobald Ergebnisse vorliegen.
Für Tarifbeschäftigte ist die Regelung ähnlich – hier möchten wir Euch auf einen Beitrag des DGB hinweisen. Dafür bitte >>hier klicken<<

Infektionsschutz/Infektionsrisiko/Abstrichzentren

Infektionsschutz beim Transport von Personen im Dienstfahrzeug
Nachdem mit Zutun der GdP in den Dienststellen der hessischen Polizei die sog. „Plexiglaswände“ Einzug hielten, äußerten viele Kolleginnen und Kollegen die Sorge, dass beim Transport von Personen, die u. U. als „Corona – Verdachtsfall“ gelten bzw. sich selbst im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme als „infiziert“ bezeichnen, unter anderem kein ausreichender Passivschutz in den Dienstfahrzeugen verbaut ist.
Das HSG 22 des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik hat sich frühzeitig auf den Weg gemacht, Erkundungen eingeholt und umsetzbare Vorschläge unterbreitet.
Erste Prototypen einer in Wiesbaden ansässigen Herstellerfirma wurden in drei Streifenwagentypen verbaut. Eine technische Abnahme ist nach dem Einbau nicht erforderlich und der Einbau kann mittels einer bereitgestellten Bedienungsanleitung von den Flächenpräsidien selbst vorgenommen werden.
Wir begrüßen ausdrücklich diese Vorgehensweise und sehen einer landesweiten Auslieferung und damit einhergehenden Indienststellung dieses (Passiv-)Schutzes positiv entgegen. Natürlich sind beim Personentransport Transportvorschriften zu beachten. Diese können und werden auch nicht mit dieser Schutzvorrichtung unwirksam. Aber der Grundsatz gilt: in der Krise helfen unkomplizierte Lösungen besser als gar keine!

Infektionsrisiko im Dienst – was tun bei einem Verdacht einer Infektion im Dienst?
Unsicherheit im Umgang mit einer möglichen Infektion im Dienst werfen berechtigte Fragen bei vielen Kolleginnen und Kollegen auf.
Bei einem dienstlichen Ereignis im Zusammenhang mit infizierten Personen („Corona – Verdachtsfällen“) sollten die Betroffenen unverzüglich Dienstunfallanzeige einreichen, verbunden mit einer detaillierten Dokumentation des Sachverhalts und die Benennung von Zeugen. In ähnlichen Situationen, beispielsweise bei Verdachtsmomenten mit Kontakten zu infizierten Personen, sollte zumindest eine Expositionsmeldung vorgelegt werden.
Ähnliche Entwicklungen gab es bereits vor Jahren (ab 2006) bei der Anerkennung von Dienstunfällen nach Zeckenbissen, die mit GdP – Rechtsschutz höchstrichterlich entschieden wurden:
Im vorliegenden Fall ist das BVerwG darüber hinaus auch davon ausgegangen, dass der Zeckenbiss in Ausübung des Dienstes im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geschah. Dieses Merkmal verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst, denn auch hier geht es um die Abgrenzung von Unfällen, die ein Beamter entweder innerhalb seiner privaten Sphäre oder im Bereich des Dienstes erleidet. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Deshalb hatte das Gericht die Aufgabe, letztinstanzlich festzustellen, ob ein Zeckenbiss noch in einem vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs liege. Das Gericht hat diese Frage so gelöst, dass es zunächst festgestellt hat, dass der außerhalb der Diensträume liegende Ort, an dem ein Beamter weisungsgemäß seinen Dienst verrichtet – hier im Freien an einer Straße – dann für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehender Dienstort wird. Wenngleich sicherlich das hohe Gras am Wegesrand nicht zum realem Machtbereich des Dienstherrn gehören kann, so hat aber das BVerwG festgestellt, dass dieser Dienstort hinsichtlich des Unfallschutzes des Beamten nicht zu einer Verschlechterung, insbesondere zu einer Erhöhung der Anforderung für die Anerkennung eines schädigenden Ereignisses als Dienstunfall führen darf. Setzt der Dienstherr einen Beamten in einem abgrenzbaren örtlichen Bereich außerhalb seines räumlichen Machtbereichs ein, wird jener Bereich dienstunfallrechtlich der räumlichen Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet, BVerwG 2 C 81.08, Rd.-Nr. 19.
Bei offenen Fragen wendet euch an eure örtlichen Personalräte und / oder eure GdP – Vertreter vor Ort.
Auf Grundlage der Erfahrungen in den letzten Monaten wurden die Dokumente überarbeitet und in „Expositionsmeldung“ umbenannt. Beide Neufassungen stehen bereits in „Hessen Formulare“ zur Verfügung.
Hier findet Ihr alle Informationen des RP Kassel >>hier klicken<<

Einrichtung von polizeilichen Abstrichzentren
Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der hessischen Polizei wurden fünf Abstrichzentren eingerichtet. An allen Bereitschaftspolizeistandorten und am Standort Fulda sind entsprechende Einrichtungen vorhanden; die montags bis freitags geöffnet sind. Die Behörden wurden den jeweiligen Standorten nach dem Regionalprinzip zugeordnet. Es wurden Ende April bisher über 600 Abstriche durchgeführt; über 30 davon waren positiv.
Wir sind bemüht, die derzeitigen Regelungen über die Testierung zu erweitern. Abweichend von der derzeitigen Regelung erscheint es geboten, dauerhaft Personen mit auffälligen Symptomen zu testen. Eine Testung steht unter dem Vorbehalt des Polizeiärztlichen Dienstes / dem LPP Stab Corona. Durch die in den Behörden eingerichteten BAO – Stäbe werden die durch die Organisationseinheiten erhobenen betroffenen Beschäftigten (aufgrund der Fallgruppenbeschreibung) gemeldet, diese muss bis 16:00 Uhr dem PÄD vorliegen. Eine Testung wird dann in Folge zeitnah durchgeführt. Diesbezüglich setzt sich der PÄD mit den zu Testenden in Verbindung und legt Datum und Uhrzeit fest. In der Regel liegen die Testergebnisse noch am selben Tag vor.
Sinnvoll ist es, dass Dienstvorgesetzte auch Kontaktpersonen von „zu Testenden“ identifizieren und in Folge bei positivem Testverlauf nicht nur informieren, sondern die erlasskonformen Maßnahmen umgehend ergreifen.

Studium / Hochschule

Neben dem Präsenzstudium, das im Moment gänzlich eingestellt ist, findet das Grundlagentraining bei der Bepo im S2 in verkürzter Form statt.
Dies kann nur unter größtmöglichem Gesundheitsschutz der Auszubildenden, aber auch der Ausbilder geschehen. Dieser Prozess wurde/wird unsererseits eng, auch im Kontext mit der geplanten Änderung von Bewertungen und Benotungen einzelner Modulinhalte, begleitet.
Die Vereidigung, die Graduierung mit Ernennung und auch der kommende Einstellungstermin können nicht in gewohnter Weise durchgeführt werden.
Es wird Lösungen geben müssen, die unter dem Eindruck der Pandemie größtmöglichen Schutz aller Beteiligten gewährleisten. Wir möchten mit Ideen unterstützen, dass die Veranstaltungen trotz Allem in einer würdigen und dem Anlass entsprechenden Form stattfinden.
In den nächsten Tagen ist der schrittweise Wiedereinstieg in ein Präsenzstudium geplant. Dies erfordert von allen Beteiligten ein hohes Maß an Selbstdisziplin und Einhaltung der hygienischen Regeln. Nur so kann es gelingen, überhaupt wieder „echten persönlichen Unterricht“ stattfinden zu lassen. Die Studiengruppen werden halbiert und es wird ein Wechsel zwischen Präsenz- und Onlineunterricht in einem erweiterten Zeitfenster zwischen 08.00 und 20.00h angeboten. Vorbehaltlich aller rechtlichen Notwendigkeiten wird einer Verlegung der zentralen Klausuren im S 1 und S 3 auf Ende Juni in Erwägung gezogen.
Thesis, Hausarbeiten, Kolloquium und mündliche Prüfungen werden stattfinden, um ein reguläres Beenden des Studiums für das 6. Semester zu gewährleisten.

Die GdP arbeitet derzeit daran mit Hilfe der elektronischen Medien (Videochat, Onlinekonferenz, usw.) ihren Mitgliedern studienbegleitende Unterstützung in prüfungsrelevanten Fächern anzubieten. Weitere Infos dazu folgen demnächst an dieser Stelle.
This link is for the Robots and should not be seen.