Zum Inhalt wechseln

Stellungnahme Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten

Derzeit kursiert ein Musterantrag bezüglich einer Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten gemäß § 16 Abs. 5 TV-H. Hierzu bezieht die GdP Hessen Stellung: Die Anträge werden durch den DBB bundesweit verbreitet. Sie beziehen sich auch auf den gleichlautenden § 16 Abs. 5 TV-L.

Wir halten die Anträge nicht für erfolgsversprechend. Der Antrag ist durch den Arbeitgeber in jedem Einzelfall zu prüfen und er muss nach Ermessen entscheiden. Ein Musterantrag dürfte deswegen nicht ausreichend sein, um in jedem Einzelfall die Sachlage bewerten zu können. Auch die Höhe der Zulage und die Dauer steht im Ermessen des Arbeitgebers. Ein Rechtsanspruch auf diese Zulage besteht nicht. Diese Regelung gehört im Tarifvertrag zu den Möglichkeiten, Entgeltanreize geben zu können, um entweder Leistungsträger oder bestimmte Berufsgruppen bei denen ein Mangel an Bewerbern besteht, halten zu können. Für die Reaktion auf Inflation und Kostensteigerungen sind jedoch Tariferhöhungen das richtige Mittel.

Es gibt bereits ein Urteil des BAG (BAG: Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten - Urteil vom 31.07.2014 - 6 AZR 822/12) zu einem Fall einer Justizangestellten, die diese Zulage für höhere Ausgaben für das Arbeiten in Stuttgart im Vergleich zu ländlichen Gebieten beantragt hatte. Das BAG hat einen Anspruch abgelehnt, da dem Arbeitgeber hier Ermessen zusteht und kein direkter Rechtsanspruch der Beschäftigten aus dem TV-L entsteht. Der Arbeitgeber hatte den Antrag trotz vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen aufgrund fehlender Haushaltsmittel abgelehnt. Das BAG hat das als legitim erachtet:

„In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass eine angespannte Haushaltslage im Rahmen des personalwirtschaftlichen Ermessens zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu berücksichtigen ist […]. Dies gilt auch für die nach § 16 Abs. 5 TVL zu treffende Ermessensentscheidung. Es handelt sich um ein zu beachtendes finanzielles Interesse des Arbeitgebers. Das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung ist zudem in haushaltsrechtlichen Vorschriften verankert (hier § 7 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) v. 19.10.1971). Aus dem Umstand, dass § 16 Abs. 5 Satz 1 TVL im Gegensatz zu § BAT § 27 Abschn. C BAT nicht zur Voraussetzung hat, dass eine Zulage im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel gewährt werden kann, ist nicht zu schließen, dass die Haushaltslage bei der Entscheidung über die Zulagengewährung bedeutungslos ist. Soweit dem öffentlichen Arbeitgeber ein Ermessen zusteht, hat er die finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt und eine etwaige Begrenzung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mittel zu beachten“ (BAG BeckRS 2014, 73693 Rn. 34).

(BeckOK TV-L/Felix, 57. Ed. 1.9.2022, TV-L § 16 Rn. 186.7)

Zudem muss in jedem Einzelfall begründet werden, warum die Voraussetzungen für die Zulage vorliegen, eine formularmäßige Beantragung aufgrund allgemeiner Umstände, die alle Beschäftigten gleichermaßen betreffen, wird nicht ausrichtend sein.

Das richtige Instrument, den veränderten Umständen zu begegnen, ist eine Tariferhöhung. In den Tarifverhandlungen wird die GdP mit aller Macht einen starken Tarifabschluss durchsetzen. Dieser wird dann auch den Beamt*innen und Pensionär*innen zugutekommen, wenn das Tarifergebnis übertragen wird.

Auch fordern wir für euch, dass das Land die Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3000,00 Euro zahlt.

Wir empfehlen unseren Mitgliedern sich eine Antragsstellung gut zu überlegen. Natürlich kann sich jeder des Formulars bedienen, es wird aber zur Begründung wahrscheinlich nicht ausreichen. In der Folge wird nach der Ablehnung durch den Arbeitgeber ein Klageverfahren nötig sein, das aufgrund der Rechtsprechung des BAG eher wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

This link is for the Robots and should not be seen.