Rechtsprechung
Gerichtstermine in der Freizeit
Zeugenentschädigung für Polizisten letztinstanzlich geklärt
Begründung: Nach § 20 JVEG (Justiz Vergütungs- und Entschädigung Gesetz) beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis 3 € je Stunde, sofern kein Verdienstausfall oder Nachteil bei der Haushaltsführung geltend gemacht wird oder dem Zeugen durch die Ladung kein sonstiger Nachteil entstanden ist. Hier setzte auch die Beschwerdebegründung der Staatskasse an, dem betreffenden Polizeibeamten sei kein Nachteil entstanden weil er die Stunden als Mehrarbeit vergütet bekommt. Dies sehen aber auch alle bisherigen Gerichtsentscheidungen (LG Darmstadt, OLG Karlsruhe und OLG Düsseldorf) anders. „Allein durch eine zweistündige Unterbrechung der dienstfreien Zeit sei ein immaterieller Schaden entstanden, weil diese Unterbrechung angesichts der besonderen Belastungen des Schichtdienstes den Erholungswert der so zerschnittenen Freizeit massiv herabsetzt.“, so das OLG Frankfurt. Recht haben sie! Eine gute Entscheidung. Jörg Schumacher, stv. Landesvorsitzender |