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Rechtsprechung

Gerichtstermine in der Freizeit

Zeugenentschädigung für Polizisten letztinstanzlich geklärt

Das OLG Frankfurt hat unter Az.: 2 WS 14/08 nun letztinstanzlich für Hessen geklärt, dass einem Polizeibeamten, der in seiner Freizeit als Zeuge vor Gericht aussagen muss, eine Zeugenentschädigung in Höhe von 3 Euro für Zeitversäumnis zusteht, unbeachtlich, dass er die Zeit als Mehrarbeit vergütet bekommt. Allein durch z.B. eine zweistündige Unterbrechung der dienstfreien Zeit sei ein immaterieller Schaden entstanden, denn unter den besonderen Belastungen des Schichtdienstes sei der Erholungswert der durch diese Unterbrechung zerschnittenen Freizeit massiv herabgesetzt. Recht haben sie!


Begründung:

Nach § 20 JVEG (Justiz Vergütungs- und Entschädigung Gesetz) beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis 3 € je Stunde, sofern kein Verdienstausfall oder Nachteil bei der Haushaltsführung geltend gemacht wird oder dem Zeugen durch die Ladung kein sonstiger Nachteil entstanden ist.
Hier setzte auch die Beschwerdebegründung der Staatskasse an, dem betreffenden Polizeibeamten sei kein Nachteil entstanden weil er die Stunden als Mehrarbeit vergütet bekommt. Dies sehen aber auch alle bisherigen Gerichtsentscheidungen (LG Darmstadt, OLG Karlsruhe und OLG Düsseldorf) anders.
„Allein durch eine zweistündige Unterbrechung der dienstfreien Zeit sei ein immaterieller Schaden entstanden, weil diese Unterbrechung angesichts der besonderen Belastungen des Schichtdienstes den Erholungswert der so zerschnittenen Freizeit massiv herabsetzt.“, so das OLG Frankfurt.
Recht haben sie! Eine gute Entscheidung.

Jörg Schumacher, stv. Landesvorsitzender
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