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Minister Beuth antwortet auf GdP-Anfrage

Entwarnung bei der Fortgeltung des Sonderzahlungsgesetzes

Wiesbaden.

Bei vielen Kolleginnen und Kollegen wurde das Thema seit Jahresbeginn diskutiert. Das Sonderzahlungsgesetz in Hessen, welches das früher einmal vorhandene Weihnachtsgeld abgelöst hatte, läuft zum 31. Dezember 2014 aus. Und so erreichten uns zahlreiche Nachfragen, wie es damit denn nun weitergehe. Die GdP Hessen hat natürlich reagiert und mit Schreiben vom 6. Juni 2014 den Innenminister angeschrieben. Am 7. August 2014 erreichte uns dann seine Antwort, mit der zumindest sichergestellt ist, dass einer Verlängerung dieses Gesetzes nichts mehr im Wege steht. Weitere Infos hierzu auf der Folgeseite.

Der Innenminister hat auf unsere schriftliche Anfrage vom 7. August 2014 geantwortet. Hier Auszüge aus seinem Schreiben:
"Das hessische Sonderzahlungsgesetz wurde zu Beginn des Jahres evaluiert, um zu überprüfen, ob es sich in seiner jetzigen Form bewährt hat.
Mit Hilfe der Evaluierung lässt sich bestehender Änderungsbedarf ermitteln, aber das Ergebnis kann auch sein, dass sich ein Gesetz bewährt hat.
Dies war beim Hessischen Sonderzahlungsgesetz der Fall.

Mit der jährlichen Sonderzahlung aus zusätzlichem Entgelt wird der Anerkennung der Erfüllung der Dienstpflichten durch den Bediensteten über das gesamte Jahr Ausdruck verliehen und darüber hinaus die Treue gegenüber dem Dienstherrn finanziell gewürdigt.

Diese finanzielle Zuwendung genießt sowohl auf Seiten der Bediensteten als auch auf Seiten des Dienstherrn einen hohen Stellenwert.

Ein Gesetzentwurf zur Verlängerung der Geltungsdauer des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes als Teile eines konzentrierten beschleunigten Sammelgesetzgebungsverfahrens ist bereits in den Landtag eingebracht und in einer ersten Lesung am 25. Juni beraten worden.

Die von ihnen (GdP) angesprochene Entfristung des Gesetzes ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

Entsprechend den Vorgaben zur Geltungsdauer von Rechtsvorschriften ist ein gestuftes Verfahren mit einer schrittweisen Verlängerung der Geltungsdauer einer Norm von zunächst 5 Jahre auf 8 Jahre vorgesehen, bis dann eine unbefristete Verlängerung in Betracht gezogen werden kann."
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