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Das neue Tarifrecht

Seit 2007 verhandelt die GdP und die öD Gewerkschaften mit dem Land Hessen, um auch für unser Bundesland einen neuen Tarifvertrag abzuschließen. Ende März 2009 wurde eine grundsätzliche Tarifeinigung erzielt. In sogenannten Redaktionsverhandlungen wurden die detaillierten Texte für das neue Tarifrecht verhandelt.
Der neue Tarifvertrag für das Land Hessen TV-H gilt für die Angestellten und Arbeiter und löst den BAT und MTArb ab. Der TV-H orientiert sich in weiten Teilen an dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der geänderten Fassung vom 01.03.2009 unter Beachtung folgender Abweichungen:


1. Arbeitszeit

Ab dem 01.01.2010 gilt eine einheitliche Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche (§ 6 TV-H).

  • Es gibt eine Schutzregelung für Teilzeitbeschäftigte, die in ihrem Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart haben. Auf ihren Antrag hin wird zur Vermeidung von Einkommenseinbußen die Arbeitszeit aufgestockt.
  • Es wird eine Schutzregelung für Beschäftigte aufgenommen, die sich am 31.12.2009 in einem Altersteilzeitverhältnis befinden (§ 28a TV-H). Bei diesem Personenkreis wird das Einkommen auch ab dem 01.01.2010 unter Zugrundelegung der am 31.12.2009 geltenden, jeweiligen Arbeitszeit berechnet. Dadurch wird vermieden, dass Beschäftigte, die mit 38,5 Stunden in die Altersteilzeit gegangen sind, ab dem 01.01.2010 einen Einkommensverlust erleiden. Dies wurde im Übergangsrecht geregelt.
  • Bei dem Personenkreis, der am 31.12.09 das 58. Lebensjahr vollendet hat und 38,5 Stunden in der Woche arbeitet erfolgt keine Arbeitszeiterhöhung (§ 28 a Abs. 1 TVÜ-H).
  • Die Tarifeinigung hinsichtlich der Gewährung von 3 freien Tagen in den Jahren 2010 und 2011 wird als § 28 Abs. 2 TVÜ-H tarifiert. Diese drei Tage werden nicht auf den maximalen Umfang des Erholungsurlaubs angerechnet.
  • Hinsichtlich der weiteren Gewährung von zusätzlichen 3 Urlaubstagen ab Vollendung des 50. Lebensjahres gilt folgende Bestandsschutzregelung:
    • alle Beschäftigten, die am 31.12.2009 das 50. Lebensjahr vollendet hatten, behalten den Anspruch auf diesen Zusatzurlaub dauerhaft bei,
    • am 31.12.2009 vorhandene Beschäftigte bis zum Geburtsjahrgang 1969 erhalten ebenfalls diese drei zusätzlichen Tage, wenn sie das 50. Lebensjahr vollenden.
    • ab dem 01.01.2010 neu Eingestellte erwerben diesen Anspruch nicht mehr.

2. Bewährungs- Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege

Wie auch im TV-L sieht der TV-H ab dem 01.01.2010 keine der o.a. Aufstiege mehr vor. Neu eingestellte Beschäftigte werden nicht mehr in diesem System integriert. Die Schutzregelungen sehen eine Unterscheidung nach den jeweiligen Verg.Gr. vor. Auszug aus den Regelungen:

Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden,

  • die am 01.01.2010 die für eine Höhergruppierung erforderliche Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,
  • diese Tätigkeit auch ab dem 01.01.2010 weiterhin ausüben und
  • bei denen letztlich die Bewährung auch festgestellt wird,

sind zu dem Zeitpunkt höhergruppiert, zu dem sie nach dem alten Recht höhergruppiert worden wären.

Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden,

  • die am 01.01.2010 die für eine Höhergruppierung erforderliche Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,
  • die in der Zeit zwischen dem 01.02.2010 und 31.12.2011 höhergruppiert wären,
  • diese Tätigkeit auch ab dem 01.01.2010 weiterhin ausüben und
    • bei denen letztlich die Bewährung auch festgestellt wird,
erhalten zum entsprechenden Zeitpunkt ein Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn ihr Vergleichsentgelt sich nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung ergeben hätte.
    Zusätzlich haben wir vereinbart, dass
    • die Beschäftigten, bei denen am 01.01.2010 die maßgebliche Zeit noch nicht zur Hälfte erfüllt war, auch dann höhergruppiert werden,
    • wenn die maßgebliche Bewährungs- bzw. Tätigkeitszeit bis spätestens 31.12.2011 erfüllt ist.
      3. Kinderzulage

      Anders als das sonstige Tarifrecht des öffentlichen Dienstes wird es in Hessen auch ab dem 01.01.2010 Zulagen für Kinder geben. Sie betragen je 100 € für das 1. und 2. Kind sowie einen Erhöhungsbetrag von 53 ,05 € für das 3. und jedes weitere Kind (= 153,05 €, § 23 a TV-H). Sollte der Partner, die Partnerin bereits Anspruch auf Kinderzulage haben, wird diese angerechnet.

      4. Neue Tabelle, neue Stufenlaufzeit

      Ab dem 01.01.2010 löst die nachfolgende Tabelle die derzeitig noch geltenden Tabellen ab.
      Gleichzeitig gilt ein neues System des Aufstiegs in der Tabelle:


      Stufe 1Einstiegsstufe u.a. bei Vorliegen von Berufserfahrungen und Maßnahmen
      der Personalgewinnung
      Stufe 2nach einem Jahr in Stufe 1
      Stufe 3nach zwei Jahren in Stufe 2
      Stufe 4nach drei Jahren in Stufe 3
      Stufe 5nach vier Jahren in Stufe 4
      Stufe 6nach fünf Jahren in Stufe 5 bei EG 2 bis 8


      Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
      zu den Entgeltgruppen
      für am 31. Dezember 2009 / 1. Januar 2010
      vorhandene Beschäftigte für die Überleitung




      Nach Zustimmung der Tarifkommissionen gehen wir davon aus, dass das Tarifwerk im September unterschriftsreif ist und ab 01. Januar 2010 der Tarifvertrag Hessen TV-L eingeführt wird.

      >>>>> Der Info-Dienst als PDF-Datei zum ausdrucken !!! <<<<<

      Gewerkschaft der Polizei – Landesbezirk Hessen – Wilhelmstraße 60 a, 65183 Wiesbaden
      Telefon (0611) 99227-0, Telefax (0611) 99227-27, Email: GdPHessen@t-online.de
      www.gdp.de/hessen - Erika Büttner, Geschäftsführender Landesbezirksvorstand
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