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Seniorenrichtlinie Hessen

Auf Grund eines Antrages (Antrag A 8) beim Landesdelegiertentag 2018 wurden die Seniorenrichtlinien überarbeitet und sind im folgenden abgedruckt!
1. Zweck
Zur Förderung der Seniorenarbeit besteht bei der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Landesbezirk Hessen, die Seniorengruppe.

2. Aufgaben und Ziele

2.1 Die Seniorengruppe vertritt im Rahmen der GdP-Satzung die Belange der Mitglieder (Ziffer 3 der Richtlinie).

2.2 Im Rahmen der Seniorenarbeit leistet sie ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft im demokratischen und sozialen Rechtsstaat.

Dies umfasst alle im Zusammenhang mit Versorgung, Rente und Leben im Ruhestand stehenden Rechts- und Aufgabengebiete.

2.3 Sie berät den geschäftsführenden Landesbezirksvorstand (GLBV) und den Landesbezirksvorstand (LBV) in seniorenpolitischen Fragen.

Sie unterstützt sie bei der Organisationsarbeit und dem Bemühen, ihren Seniorinnen und Senioren die gewerkschafts- und gesellschaftspolitischen Ziele der GdP darzustellen.

2.4 Sie nimmt in Abstimmung mit dem GLBV/LBV die Interessen der Seniorinnen und Senioren der GdP in Gremien und Organisationen wahr und fördert und pflegt die Kontakte zu diesen.

Öffentlichkeitsarbeit und Außenvertretung der Seniorengruppe findet in Abstimmung mit dem GLBV/LBV statt.

2.5 Die Seniorengruppe veranstaltet seniorenpolitische Fach- und Informations-veranstaltungen, sowie Seniorenseminare.

3. Mitglieder

Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei in Hessen gehören - sofern sie Pensionäre, Pensionärinnen, Rentner, Rentnerinnen oder Hinterbliebene sind - der Seniorengruppe an.

Das Gleiche gilt für Kolleginnen und Kollegen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, wenn sich der Ruhestand im zeitlichen Zusammenhang anschließt.

4. Organe der Seniorengruppe Hessen

Organe der Seniorengruppe Hessen sind:

die Landesseniorenkonferenz

der Vorstand der Landesseniorengruppe: Landeseniorenvorstand (LSV)

5. Landesseniorenkonferenz

5.1 Zur Unterstützung und Förderung der Seniorenarbeit findet alle vier Jahre eine Landesseniorenkonferenz statt.

5.2 Die Landesseniorenkonferenz setzt sich aus Delegierten, die die Voraussetzungen der Ziffer 3 erfüllen müssen, zusammen.

Jede Bezirksgruppe erhält zunächst zwei Grundmandate und pro angefangene 100 Mitglieder nach Ziffer 3 ein weiteres Delegiertenmandat.

Der Berechnungszeitpunkt für die Anzahl der Mitglieder nach Ziffer 3 in den Bezirksgruppen wird vom GLBV festgelegt.

5.3 Mitglieder des Landesseniorenvorstandes nehmen, sofern sie nicht ordentliche Delegierte sind, mit beratender Stimme an der Landesseniorenkonferenz teil:

5.4 Der Landesseniorenkonferenz obliegt

die Wahl der Funktionen gemäß Ziffer 6.3 dieser Richtlinie.

Sie beschließt nach Beratung über die fristgerecht eingereichten Anträge (§§ 16 und 17 der Satzung gelten entsprechend).

5.5 Antragsberechtigt sind: Der Landesseniorenvorstand, der GLBV, der LBV und die Bezirksgruppen

5.6 Die Aufgaben der Antragsberatungskommission werden vom Landesseniorenvorstand wahrgenommen.

5.7 Die Einberufung der Landesseniorenkonferenz erfolgt durch den GLBV.

5.8 Für die Durchführung der Landesseniorenkonferenz gelten im Übrigen die Bestimmungen der Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP.

6. Landesseniorenvorstand

6.1 Der Landesseniorenvorstand setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Bezirksgruppen.

6.2 Die Bezirksgruppen melden bis spätestens zu dem Termin zur Benennung der Delegierten zur Landesseniorenkonferenz ihren Vertreter.

6.3 Der Landesseniorenvorstand Hessen (LSV) setzt sich wie folgt zusammen:

der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden

den zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,

der/dem Schriftführer/in

der/dem stellvertretenden Schriftführer/in

alle restlichen Mitglieder des Landesseniorenvorstandes als Beisitzer.

Eine Vertretung eines verhinderten Vorstandsmitgliedes durch eine/ein Seniorin/Senior der betreffenden Bezirksgruppe ist zulässig.

6.4 Beim Ausscheiden aus einer Funktion besetzt der Landesseniorenvorstand diese mit einem Mitglied aus dem Landesseniorenvorstand bis zur nächsten Landesseniorenkonferenz.

7. Sitzungen

7.1 Sitzungen des Landesseniorenvorstandes finden in der Regel viermal jährlich statt. Weitere Sitzungen werden nach Bedarf und Rücksprache mit dem GLBV durchgeführt.

7.2. Die Einladungen erfolgen über die Landesgeschäftsstelle durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden. Ihr/Ihm obliegt auch die Leitung der Sitzung.

8. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt nach dem Beschluss des Landesbezirksvorstandes am 05.12. 2019 in Kraft.
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