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Gewährung von Sonderurlaub anlässlich akuter Hochwasserkatastrophen

Mit Erlass vom 29.November 2010 hat das Bundesministerium des Innern geregelt, dass für die Tarifbeschäftigten im notwendigen Umfang Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu 5 Tagen gewährt werden kann, wenn dies zur Sicherung des eigenen, unmittelbar durch Hochwasser bedrohten Eigentums und in anderen Fällen der hochwasserbedingten vorübergehenden Verhinderung an der Arbeitsleistung notwendig ist. Für Beamtinnen und Beamte gilt bei analoger Sachlage der § 12 Abs. § SUrlV.

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