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"Pausen unter Bereithaltung" sind Arbeitszeit - Dienstausgleich einfordern!

In mehreren Bereichen der Bundespolizei wurden offenbar in der Vergangenheit "Pausen unter Bereithaltung" angeordnet und als "Ruhepausen" gewertet, d.h. nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Nach Ansicht der GdP ist dies mit der Rechtslage unvereinbar. "Pausen unter Bereithaltung" sind ausdrücklich keine Ruhepausen. Sie sind auf die Arbeitszeit anzurechnen. Das ergibt sich bereits aus dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 5. November 2007 (Aktenzeichen: B I 1 – M 632 005/407). Dort heißt es unter “Beurteilung der Rechtslage” zum Verhältnis von "Ruhepausen" und "Pausen": „Nur wenn ein Beamter keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten muss, sind die Kriterien einer Ruhepause erfüllt. § 5 Abs. 4 AZV trägt diesem Umstand Rechnung: Immer dann, wenn sich die Beamten in den Pausen zur Dienstleistung bereithalten müssen, wird nur noch von einer Pause gesprochen… Die vollständige Versagung einer Pause wäre mit dem Schutzzweck der…[EU-]Richtlinien nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich während der Pause bereithalten zu müssen, erscheint sachgerecht, um – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – den dienstlichen Erfordernissen einerseits, und den Schutz- und Fürsorgezielen der genannten Richtlinien andererseits Rechnung zu tragen. Aus dieser Einschränkung der Dispositionsgewalt ergibt sich jedoch, dass Pausen – unabhängig von ihrer Länge – immer dann auf die Arbeitszeit anzurechnen sind, wenn sich Beamte in diesen Pausen an einem räumlich konkretisierten Ort zur Dienstleistung bereithalten müssen.“ Für die in einigen Bereichen erfolgte Nichtanrechnung der "Pausen unter Bereithaltung" auf die Arbeitszeit steht den Beamtinnen und Beamten Dienstbefreiung zu. Die Gewerkschaft der Polizei empfiehlt, diesen Anspruch schriftlich bei der Dienststelle geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits einen Maßstab zum Ausgleich von Zuvielarbeit ausgeurteilt (Urteil BVerwG vom 28.05.2003, Aktenzeichen: 2 C 28/02): “Bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert wird,…erscheint angemessen deshalb eine Dienstbefreiung, die ebenso lang ist wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden pro Monat hinaus gearbeitet hat.“ Es wird im weiteren Verfahren zu klären sein, ob dieser Ausgleichanspruch gilt oder die volle, nicht als Arbeitszeit angerechnete Pausenzeit auszugleichen ist. Erforderlich ist jedoch ein Antrag jedes betroffenen Beamten bzw. jeder betroffenen Beamtin. Unsere Mitglieder finden hier einen entsprechenden Musterantrag zum Download.  WICHTIGE ERGÄNZUNG! Wird Zuvielarbeit über das unionsrechtlich zulässige Maß von 48 Stunden/Woche geleistet, so ist diese vollständig durch Dienstbefreiung auszugleichen. Ein Ausgleichsanspruch besteht aber erst ab Antragstellung. Vor einem Antrag liegende Zuvielarbeit wird nicht ausgeglichen! BVerwG, Urteil vom 29.09.2011, Az.: 2 C 32/10 Bei Zuvielarbeit unter 48 Stunden/Woche sind die im Bundesrecht abverlangten 5 Stunden unentgeltlicher Mehrarbeit/Monat abzuziehen. BVerwG Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02    
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