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Kein Einsehen – Bundesinnenminister will Bereitschaftszeit bei Einsätzen nicht voll mit Freizeit ausgleichen

Seit mehr als zwei Jahren liegen hunderte Anträge auf vollen Freizeitausgleich für bei Einsätzen geleisteten Bereitschaftsdienst in den Verwaltungen, sie wurden auf Weisung des Bundesinnenministeriums bisher nicht entschieden. Nunmehr hat der Bundesinnenminister durch Erlass vom 31. August 2013 die Bundespolizei-Dienststellen angewiesen, die Verfahren wieder aufzugreifen und Anträge der Kolleginnen und Kollegen abschlägig zu bescheiden. Im Rahmen zulässiger Mehrarbeit geleisteter Bereitschaftsdienst soll nach Meinung des Bundesinnenministers auch weiterhin nicht voll mit Freizeit abgegolten werden. Die Rechtsprechung sieht das bisher freilich anders. Die Beamtinnen und Beamten berufen sich auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg. Das Gericht hatte im Jahr 2011 entschieden, dass auch Bereitschaftsdienst, der im Rahmen zulässiger Mehrarbeit geleistet wird, stets durch Freizeit in gleichem Umfang – also ohne Kürzungen – auszugleichen ist. Es ist unzulässig, die geleisteten Bereitschaftsdienste hinsichtlich des Freizeitausgleichs anders als Volldienst zu behandeln, wenn der Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet wird und der Beamte jederzeit während des Bereitschaftsdienstes dem Dienstherrn zur Verfügung stehen muss, um sofort seine Leistungen erbringen zu können. Der zeitliche Umfang der Dienstbefreiung muss dem zeitlichen Umfang der geleisteten Mehrarbeit entsprechen. Eine lediglich anteilige Berücksichtigung der Bereitschaftsdienstzeiten und damit eine Differenzierung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich ist rechtswidrig. Denn die Zeiten des Bereitschaftsdienstes gelten in vollem Umfang als Arbeitszeit, die Beamten leisten somit während der gesamten Arbeitsschicht Dienst (OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2011 - 5 LC 178/09). Das Bundesverwaltungsgericht hat nun vor wenigen Tagen überraschend in einer Pressemitteilung angekündigt, am 26. September 2013 um 10.00 Uhr über den Fall zu verhandeln (Az.: 2 C 10.11). Der zuständige Senat hat bereits in mehreren (zeitlich nach der Entscheidung des OVG Lüneburg) ergangenen Urteilen über Fragen u.a. des Freizeitausgleichs für Bereitschaftsdienst bei rechtswidriger „Zuvielarbeit“ (wegen Überschreitung der nach Unionsrecht zulässigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden) entschieden. Dabei hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Dienst, den Beamte über die unionsrechtlich höchstens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus leisten, in vollem Umfang ausgeglichen werden muss. Dies gilt auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes; kann der Dienstherr den Freizeitausgleich nicht innerhalb eines Jahres gewährleisten, muss er die Stunden bezahlen (BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, Az.: 2 C 70/11). In der Verhandlung am 26. September 2013 soll nun entschieden werden, ob dies auch für Bereitschaftsdienst gilt, der innerhalb des höchstzulässigen Wochenarbeitssolls als Mehrarbeit angewiesen wurde. Nach Auffassung der GdP ist es dringend notwendig, eine Rechtsklärung herbeizuführen - auch wenn nicht klar ist, ob der Bundesinnenminister wenigstens dieses mal eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu akzeptieren und zu übertragen bereit wäre. Denn schließlich dreht sich das Verfahren um einen niedersächsischen Polizeibeamten, nicht um einen Bundespolizisten. Aus gewerkschaftlicher Sicht ist es jedoch geboten, die Mehrbeanspruchung und den Belastungsgrad der Beamtinnen und Beamten, die sich - neben Personalknappheit - auch aus der Verlängerung der Wochenarbeitszeiut auf 41 Stunden und der Verlängerung der Lebensarbeitszeit speisen, durch Anrechnungen von Zeiten (sei es Bereitschaftsdienst, seien es nicht gewährte echte Ruhepausen) zu dämpfen.
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