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Neuorganisation der Bundespolizei

Die Neuorganisation der Bundespolizei trägt aus Sicht der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Bezirk Bundespolizei, Züge, die gravierende Veränderungen für unsere Kolleginnen und Kollegen nach sich ziehen. Im Hinblick auf die ergangene Entscheidung zur Neuorganisation der Bundespolizei durch den Bundesminister des Innern (BMI), Dr. Wolfgang Schäuble, ist die Realisierung der nachfolgend aufgeführten Eckpunkte unabdingbar, um diese Neuaufstellung der Bundespolizei in einem sozialverträglichen Maß überhaupt zu realisieren. Die Menschen in unserer Organisation haben dies nach nunmehr der 3. Reform innerhalb von 14 Jahren verdient. I.   Abschluss von Dienstvereinbarungen Für uns ist es unstrittig, dass wir im Rahmen von Überlegungen zu einem Per-sonalumsetzungskonzept zu einem Abschluss von Dienstvereinbarungen kommen, deren redaktionelle Ausarbeitung - und die damit einhergehenden Mitbestimmungsverfahren - bis zum Beginn der Realisierungsphase der Neuorganisation abgeschlossen sein müssten. Hierzu sollte im Vorfeld eine Normierung in Bezug auf die beabsichtigten tatsächlichen Schrittfolgen der Umorgani-sation erfolgen. Dies bedeutet für uns, dass zum einen die Funktionsfähigkeit der Bundespolizei erhalten bleibt, die Neuorganisation also unter Berücksichtigung der derzeitig vorhandenen Organisationsstruktur erfolgt, zum anderen, dass im Rahmen einer Personalbestandsplanung sowohl die gegenwärtige als auch die zukunftsbezogene quantitative und qualitative Analyse unserer Ge-samtbelegschaft damit einher geht. Diese Überlegungen sollten unseres Erachtens von Anfang an mit in die Vorbereitung zur Erstellung von Dienstvereinbarungen mit einfließen. Im Bezug auf die Ausarbeitung und den Abschluss von Dienstvereinbarungen reflektieren wir natürlich auch auf unsere Erfahrungen aus den Reformen I und II des damaligen Bundesgrenzschutzes. Hierzu regen wir an, dass zwei von-einander unabhängige Vertragswerke - nämlich für Tarifbeschäftigte und für Beamte - erstellt werden. Als Gründe für diese Sichtweise seien genannt, dass die rechtlichen Auswirkungen zu unterschiedlich sind, als dass diese Fallgestal-tungen (Anforderungen des Rationalisierungsschutzvertrages, rechtliche Anfor-derungen an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Möglichkeit des Einräumens sozialer Ausgleichsmaßnahmen für Tarifbeschäftigte etc.) sich in einer Dienstvereinbarung für alle Beschäftigten widerspiegeln könnten. Der wesentliche Inhalt dieser Vereinbarungen zur personellen Umsetzung der Neuorganisation sollte ein Konzept darstellen, welches sich - bei gleichzeitiger Wahrung der Funktionsfähigkeit der Bundespolizei - an einer Sozialverträglichkeit ausrichtet. In Punkto Anschlussverwendungen der von Dienststellenauflösungen/-verschmelzungen betroffenen Beschäftigten wären unseres Erachtens in erster Linie Aufwuchsbereiche in unmittelbarer Nähe zu nutzen. II.   Anpassung des Organisations- und Dienstpostenplans Für die Gewerkschaft der Polizei zieht die Entscheidung des BMI konsequen-terweise die Anpassung des Organisations- und Dienstpostenplans (ODP) für die Bundespolizei und die Festlegung der zukünftigen Dienstpostenbewer-tung nach sich. Unserer Meinung nach hätte die Vorlage einer solchen ODP-Neufassung der Hausleitung des Bundesministeriums des Innern als Bestand-teil für deren politische Entscheidungsfindung mit vorliegen müssen. Daher kritisieren wir die Herangehensweise an die Entscheidung ohne diese Entschei-dungsgrundlage aufs Schärfste. III.   Weiterentwicklung des Attraktivitätsprogramms Für die Gewerkschaft der Polizei hat die Weiterentwicklung des Attraktivi-tätsprogramms für Bundespolizei absolute Priorität. Da zurzeit noch nicht abschließend klassifiziert ist, welche Dienstposten (DP) sich zukünftig in der neu-en Organisation als aufschichtungsfähige DP wiederfinden, muss verhindert werden, dass jetzige Inhaber aufschichtungsfähiger DP diese Aufstiegsoption verlieren. IV.   Neue Bewertungsebenen In Beurteilung der Fortschreibung des ODP ist es unseres Erachtens unabdingbar, dass neue Bewertungsebenen in dieses Regelwerk Einzug halten. Einer-seits, weil es bereits in der Vergangenheit Ansätze gab, diesbezüglich Verände-rungen vorzunehmen; andererseits, weil diese Veränderungen die Vorteile in sich bergen, dass sie kostenneutral wären. Sie lassen eine flexiblere Handha-bung für ein Personalumsetzungskonzept zu und vereinfachen auch die zukünf-tige Personalbewirtschaftung in der Bundespolizei. Unsere Vorstellungen zur Klassifizierung dieser neuen Bewertungsebenen: - mittlerer Dienst: A 7 bis A 9mZ Bundesbesoldungsordnung (BBesO) - gehobener Dienst: A 9 bis A 11 BBesO - gehobener Dienst: A 11 bis A 13 BBesO - höherer Dienst: A 13 bis A 15 BBesO - höherer Dienst: über A 15 BBesO hinaus Diesen Vorschlägen liegen natürlich auch Überlegungen zur Verwirklichung von Kontinuität innerhalb des Beschäftigtenpotenzials der Bundespolizei zugrunde. Denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die aufgrund ihrer persönlichen Entwick-lungsmöglichkeiten berufliche Veränderungen für sich in Anspruch nehmen möchten, wird dies auf der Grundlage von Stellenausschreibungen nicht ge-nommen. Diejenigen, die allerdings nach drei einschneidenden Reformen des damaligen Bundesgrenzschutzes/der heutigen Bundespolizei neben ihrer beruf-lichen Heimat auch eine persönliche Heimat finden und begründen wollen, sollte dies aufgrund der o.a. Bewertungsebenenfestlegung ebenfalls möglich sein. V.   Sonstiges Als Gewerkschaft der Polizei merken wir an, dass im Zuge der Umsetzung der Entscheidungen zur Neuorganisation der Bundespolizei auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Organisationswissen verloren gehen wird. Dieser Umstand bleibt insbesondere für die Fortbildung nicht ohne Folgen, da Organisationseinheiten nicht unbedingt der Aufgabe folgen werden (Bsp.: Do-kumentenberater, TED u.a.), so dass hierzu auch über Kompensationen nach-gedacht werden muss. Ausgehend von der Erklärung, dass allen Beschäftigten eine Anschlussverwen-dung zuteil wird, und hierbei reflektieren wir insbesondere auf unsere Tarifbeschäftigten, sollte auch die Verantwortlichkeit durch Festschreibung der Arbeitgeberfunktion zweifelsfrei feststehen. In diesem Zusammenhang sollte auch die Möglichkeit kreativer Kompensationsmaßnahmen (z.B.: finanzieller Ausgleichsmaßnahmen), die letztendlich auch rechtsverbindlich zur Umsetzung gelangen können, erörtert werden. Zur Herstellung einer Rechtsverbindlichkeit im Rahmen der Wahrnehmung einer Arbeitgeberfunktion bzw. der Dienstherreneigenschaft sollte im Rah-men der Einrichtung von Aufbaustäben dergestalt eine Rechtsklarheit vorherr-schen, dass den arbeits- und beamtenrechtlichen Vorgaben ein rechtverbindlicher Stellenwert eingeräumt wird. Das beinhaltet auch die Antwort zur Frage der Festlegung einer zukünftigen Einstellungs- und Ernennungsbehörde. Zu offenen Fragen des Umgangs mit Überhangpersonal (beispielsweise derje-nigen, die sich in Elternzeit befinden) und Teilzeitbeschäftigten aufgrund fami-lienpolitischen Urlaubs/Teilzeit schlagen wir die Gleichbehandlung zu Vollzeit-beschäftigten vor. Diesbezüglich sollte zur Lösung dieser Thematik an der Bildung eines zentralen Dienstpostenpools gearbeitet werden. Die Fortschreibung des Blockmodells im Rahmen der Altersteilzeit für den Tarifbereich und für den Bereich unserer Beamtinnen und Beamten wäre aus Sicht der GdP ein geeignetes Mittel zur Abfederung unbilliger Härten. Wir halten eine Ausweitung über die derzeit gültige Erlasslage für dringend geboten. Unsere Beschäftigten haben im Zusammenhang mit der Neufassung der Ar-beitzeitverordnung - und den damit einhergehenden aktuellen Erlassen - den Eindruck, dass deutliche Verschlechterungen in Bezug auf ihre Lebensqualität eingetreten sind. Wir fordern daher einem kreativeren und phantasievolleren Umgang in Bezug auf individuelle Arbeitszeitgestaltung, um somit letztendlich zu einer größeren Berufszufriedenheit für unsere Beschäftigten beizutragen. Zur Kompensationen von Standortnachteilen in Ballungsräumen wäre es aus unserer Sicht sinnvoll, die Gewährung einer Ballungsraumzulage festzuschreiben. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts räumt dem Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit ein, dies gesetzlich zu regeln. Darüber werden wir in Verhandlungen treten.

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