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Senioreninfo 2/2015

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, zunächst kann ich Euch berichten, dass die Ausgabe der Seniorenausweise in der Bundespolizei zügig stattfindet. Die zahlreichen positiven Rückmeldungen zeigen mir, dass wir mit unserer Arbeit auf dem richtigen Weg sind. Weiterhin möchte ich Euch über den deutschen Seniorentag der Bundesarbeitsge-meinschaft der Seniorenorganisationen (BAGSO) informieren. Dieser fand in diesem Sommer in der Messe in Frankfurt am Main statt. Zusammen mit dem Kollegen Horst Müller aus der GdP-Bundesgeschäftsstelle und einigen Kollegen der Landesbezirke, habe ich den Stand der GdP betreut. Wir konnten dort unser APS Programm sowie unseren Notfallausweis vorstellen. Beides fand großen Anklang bei den Besuchern. Sehr viele von ihnen waren überrascht, wie gut sich die GdP um ihre älteren Mitglieder kümmert. Der Seniorentag war auch in diesem Jahr ein großer Erfolg. Insgesamt stellten in der Messehalle 250 soziale Einrichtungen aber auch kommerzielle Anbieter ihre Angebote vor. An dieser großen Zahl und an der Anzahl der Besucher, die in drei Tagen bei weit über 25.000 Menschen gelegen haben soll, zeigt sich, als wie wichtig unsere Altersgruppe in der Gesellschaft wahr genommen wird. Das große Thema dieses Sommers, nämlich die Flüchtlingssituation in der Bundes-republik, wird täglich in den Medien angesprochen, deshalb von mir nur wenige Ausführungen hierzu. Es zeigt sich, dass unsere Politiker hiervon total unvorbereitet und überrascht wirken. Dabei war dies bei den aktuellen Situationen voraus zu sehen und man hätte sich darauf einstellen müssen. Genauso zeigt sich, dass man die Organe für die innere Sicherheit in den letzten Jahren kaputt gespart hat. Die Folge davon haben unsere aktiven Kolleginnen und Kollegen zu tragen. Bleibt nur zu hoffen, dass die Politik jetzt die richtigen Schlüsse zieht und schnellstens handelt. Allen Kolleginnen und Kollegen, die an der Bundesseniorenreise teilnehmen, aber auch allen die die Herbstzeit für einen Urlaub nutzen, wünsche ich erlebnisreiche Tage. Aber auch den „Daheimgebliebenen“ gelten meine besten Wünsche Euer Peter Schütrumpf Hinweise zur freiwilligen Rentenversicherung Seit einigen Jahren gerät die kapitalgedeckte Altersvorsorge in die Kritik. Finanzkrise und niedrige Zinsen sorgen für sinkende Renditen. Für viele scheint daher die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung attraktiv. Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht die Möglichkeit nachzuzahlen. Wer bis August 2010 nicht berechtigt war, freiwillig Beiträge in die Rentenversiche-rung zu zahlen (zum Beispiel Beamte) und somit keine Möglichkeit hatte, die Min-destwartezeit von fünf Jahren zu erfüllen, kann so viele freiwillige Beiträge nachzahlen, wie es zur Erfüllung der Wartezeit noch erforderlich ist. Diese Nachzahlungsmöglichkeit besteht nur bis zum 31. Dezember 2015! Verbeamtete Personen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Versicherungsfreie Personen haben die Möglichkeit, zwischen einer freiwilligen Beitragszahlung und der Erstattung der ggfs. bisher gezahlten Rentenversicherungsbeiträge zu wählen. Durch eine freiwillige Beitragszahlung kann ein Altersrentenanspruch erworben werden. Unter diesen Voraussetzungen ist es gegebenenfalls günstiger, von einer Beitragserstattung abzusehen und die bereits gezahlten Beiträge für eine spätere Rentenzahlung zu verwenden. Sofern sich verbeamtete Personen für eine freiwillige Versicherung entscheiden, ist eine spätere Erstattung der Beiträge jedoch ausgeschlossen. Zwischen dem Mindest- und Höchstbeitrag ist frei wählbar, in welcher Höhe die Beiträge gezahlt werden. Doch Vorsicht: Gemäß § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen bestimmter Höchstgrenzen gezahlt! Bevor man sich also für eine freiwillige Nachzahlung entscheidet, sollte man sich unbedingt individuell beraten lassen und sich auch mit der zuständigen Pensionsbehörde in Verbindung setzen. Weitere Informationen bietet auch die Deutsche Rentenversicherung unter der Ser-vicetelefonnummer: 0800 / 1000 480 70 oder per E-Mail an meinefrage@drv-bund.de Siehe auch: https://www.test.de/Rente-Fuer-wen-sich-freiwillige-Zahlungen-rechnen-4868484-O/ http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.gesetzliche-altersvorsorge-wie-eine-nachzahlung-die-rente-aufbessert.c810ace4-a1d0-4a18-bc62-40d3ab0c7668.html Beihilfeangelegenheiten Am 27. Mai 2015 wurde die 6. Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfever-ordnung (BBhV) erlassen, die am 6. Juni 2015 in Kraft getreten ist. Die Änderungen wurden im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21 S. 842 ff. veröffentlicht. Nachstehend einige Änderungen: - Standard- und Basistarif (§ 6 Abs. 5) - Familien- und Haushaltshilfe (§ 28 Abs. 1) - Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen auf Kur (§ 35 Abs. 1 Nr. 4) - Pflegegeld, teilstationäre Pflege, Tages- und Nachtpflege, zusätzliche Betreu-ungs- und Entlastungsleistungen (§ 38 Abs. 2,6 und 8) - Personenbezogene Kosten ambulanter Hospizdienste (§ 40 Abs. 3) Weitere Änderungen und Einzelheiten findet Ihr in der elektronischen Infobroschüre des Bundesverwaltungsamtes „Informationen zur 6. Änderung der Bundesbeihilfeverordnung“: http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DLZ/Informationsschriften/Beihilfe/info_6.%C3%84ndVO.pdf Seminar Pension & Rente Ost in Stralsund: Eure Fragen Am 18. und 19.11.2015 findet zum ersten Mal das GdP-Seminar „Pension & Rente Ost“ statt. Das Seminar richtet sich vor allem an Kollegen, die sich bereits im Ruhe-stand befinden oder unmittelbar davorstehen. In Vorbereitung dieses Seminars wäre es von Bedeutung, dass Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich Ost, insbesondere die Teilnehmer die eine Zusage erhalten haben, ihre Fragen zu den betreffenden Problemfeldern vorab an den Seminarbetreuer des Bezirksseniorenvorstandes, Olaf Beyer, per E-Mail übersenden. Kollege Beyer wird diese vorab an die betreffenden Referenten weiterleiten, um eine zeitnahe Beantwortung beim Seminar zu erhalten. Kontakt: olaf.beyer@me.com Wissenswertes: Begleitetes Fahren – Wo sitzt die Begleitperson? Beim begleiteten Fahren ab 17 ist es unerheblich, wo die Begleitperson sitzt. Wichtig ist, dass die Begleitperson in der Prüfbescheinigung namentlich genannt, mindestens 30 Jahre alt und mindestens 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist. Außerdem darf die Begleitperson nicht mehr als einen Punkt im Flensburger Fahreignungsregister haben. Darüber hinaus ist für die Begleitperson keine Einweisung notwendig. Wichtig ist aber zu wissen, sie darf nicht aktiv ins Fahrgeschehen eingreifen. Sie darf den Fahranfänger dann nicht begleiten, wenn sie mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut hat oder sonst unter Wirkung berauschender Mittel steht. Quelle: ACE Lenkrad 03/2015 Zweirad: Promillegrenze - Alkohol am Lenker Wer betrunken Rad fährt, gefährdet sich und andere Verkehrsteilnehmer. Trotzdem sind der Polizei die Hände weitgehend gebunden. Für betrunkene Radfahrer gibt es keine Ordnungswidrigkeits-Grenze, sie gelten laut Rechtsprechung erst ab 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig. Ein Fahrradfahrer ist mit seinem Fahrrad ins Heck eines geparkten Wagens gedon-nert. Der Radfahrer fährt – obwohl eine Unfallzeugin ihn anspricht – einfach weiter. Erst nach 20 Kilometern kann er von der Polizei gestoppt werden. Ein Test im Kran-kenhaus ergibt einen Alkoholgehalt im Blut von 1,77 Promille. Das bedeutet: Fahr-radverbot und Führerscheinverlust. Quelle: ACE Lenkrad 08/2015 Verhalten nach Unfall Die gebotene Zurückhaltung an der Unfallstelle darf Sie nicht davon abhalten, alle Daten zu notieren, die bei der Regulierung des Unfallschadens eine Rolle spielen können, diese zumindest erleichtern und Verzögerungen vermeiden. Hierzu gehören insbesondere: - amtliches Kennzeichen und weitere Identifizierungsmerkmale des gegnerischen Fahrzeugs - genaue Firmierung und Anschrift der gegnerischen Kfz-Versicherung mit Versi-cherungsnehmer und Versicherungsschein-Nummer - Name und Anschrift des Fahrers des gegnerischen Fahrzeugs und, falls von diesem verschieden, des Fahrzeughalters Zweckmäßigerweise sollte man sich diese Angaben vom Unfallgegner durch Vorlage entsprechender Urkunden belegen lassen. Die Auskunftsfreude der Polizei ist mitunter begrenzt, Versicherungsdaten werden regelmäßig überhaupt nicht aufgenommen. Wer selbst handelt, erspart sich und seinem Anwalt zeitraubende Erkundungen. Quelle: ACE Lenkrad 08/2015 Bessere Preise im Hotel aushandeln Hotelgäste können oft direkt beim Hotel möglicherweise bessere Zimmer oder Preise aushandeln, als sie auf Buchungsportalen ausgewiesen werden. Jeder Hotelier ist in seiner Preisgestaltung frei. Selbst wenn das Hotel auf einem Portal einen bestimmten Preis angibt, kann es Gästen beispielsweise mündlich oder telefonisch ein besseres Angebot machen. Der Kunde kann also im Hotel anrufen und nach einem Zimmer mit Seeblick fragen oder einen Preisabschlag verhandeln. Solche Absprachen treffen Hotels aber meist nur im direkten Kontakt mit dem Reisenden. Quelle: OVB Rosenheim, 20.07.15 Siehe auch unter: http://www.hotellerie.de/go/guenstiger-uebernachten-anruf-im-hotel Vorsorgevollmacht – Formlos verbindlich Banken und Sparkassen müssen auch formlos erteilte Vorsorgevollmachten akzep-tieren. Sie dürfen einem Bevollmächtigten nicht die Ausführung von Aufträgen ver-weigern, weil keine gerichtliche Bestellung oder kein offizieller Betreuerausweis vorliegt. So hat das Landgericht Detmold entschieden (Az. 10 S 110/14). Wichtig: Bevollmächtigte müssen die Originalvollmacht vorlegen. Sonst dürfen Ban-ken und Sparkassen die Ausführung von Aufträgen verweigern. Quelle: test 07/2015 siehe auch unter: https://openjur.de/u/761971.html pdf Senioren-Info 02-2015
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