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Besserer Arbeitszeitrahmen ausgehandelt

LogoHilden/Berlin. Für die Bundespolizei werden zukünftig deutlich bessere Rahmenbedingungen zur Gestaltung der Arbeitszeit in den Dienststellen gelten. Zuvor hatten die im Frühjahr 2006 vom Bundesinnenministerium ohne Beteiligung der Personalvertretung erlassenen vorläufigen Regelungen zur Ausgestaltung der Arbeitszeitverordnung für Bundesbeamte zu erheblichem Unmut in der Bundespolizei geführt. Redaktioneller Hinweis: Dieser Text wurde am 11.07.07 ergänzt. Der Hauptpersonalrat der Bundespolizei war daraufhin in intensive Verhandlungen mit dem Ministerium eingestiegen. Erfolgreich, wie sich nun zeigte. So wird zwar die regelmäßige tägliche Arbeitszeit in der Bundespolizei auf 8,7 Stunden (inklusive 0,5 Stunden Ruhepause) festgelegt, was insbesondere wegen der Berücksichtigung der Reisezeiten notwendig sei. Einzelheiten zu Beginn und Ende werden von den Dienstbehörden unter Mitbestimmung der Personalräte festgelegt. Gleichzeitig wurden aber Überschreitungen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit bis zu 13 Stunden als „möglich“ deklariert. Damit haben nun die Behörden und die Personalräte einen weiten Gestaltungsspielraum zur Schichtplanung. Über freiwillige Samstagsarbeit als Ersatz für versäumte Wochenarbeit entscheidet die jeweilige Dienststelle. Die Fehlstunden können auch außerhalb der konkreten Woche nachgeholt werden. In Bereichen mit gleitender Arbeitszeit darf bis zu 10 Stunden täglich gearbeitet werden. Neu ist auch, dass es statt einer starren Kernzeit nur noch eine „Funktionszeit“ für die Dienststellen der Bundespolizei geben wird. Diese soll die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Behörde in zwischen 6 Uhr und 18 Uhr sicherstellen, an Freitagen zwischen 6 Uhr und 15 Uhr. Damit ist die früher beabsichtigte Verschärfung auf einen späteren Dienstbeginn vom Tisch. Ein späterer Dienstbeginn hätte vor allem Frauen mit Kindern benachteiligt. Dafür gibt es jetzt für die Dienststellen und Personalräte größere Spielräume für alternative Arbeitszeitgestaltungen. Zukünftig dürfen in Gleitarbeitszeitbereichen zudem bis zu 18 Gleittage genommen werden. Auch dies ist eine Verbesserung, wenngleich sie dem Hauptpersonalrat noch nicht weit genug geht. Er sieht keinen Grund, warum der nach der Verordnung zulässige Rahmen von 24 Gleittagen nicht ausgeschöpft werden sollte. Der Abteilungsleiter Bundespolizei im BMI sei gefordert, den zulässigen Rahmen auszunutzen. Auch in den Aus- und Fortbildungsbereichen kann Gleitzeit eingeführt werden, so lange den Erfordernissen des Lehrbetriebes Genüge getan wird. Beibehalten wird die Delegation der Befugnisse in Fragen der Ausnahme von der 11-stündigen Mindestruhezeit auf die Behördenebene (Ämter). Eine absolute Untergrenze von 8 stunden Ruhe in einem 24-Stunden-Zeitraum müsse aber zwingend eingehalten werden. Die Frage der Abgeltung von Bereitschaftszeiten und Einsatzzeiten der Bereitschaftspolizei des Bundes nach § 11 BPolBG soll später geregelt werden. Hier hatte der Hauptpersonalrat eine rechtskonforme Regel zum EU-Recht verlangt, wonach Bereitschaftszeiten vollständig als Arbeitszeit gelten müssen. Das Bundesinnenministerium wird einen Erlass mit den neuen, besseren Regelungen herausgeben. (sh) Mehr unter:
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