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GdP informiert:

Klargestellt – „Treppenaufstieg“ auch weiterhin möglich

Foto: pixabay.com / virnuls

Das Bundesinnenministerium hat mit Erlass vom 7. August 2023 klargestellt, dass auch weiterhin der sogenannte „Treppenaufstieg“ für Kolleginnen und Kollegen möglich ist, die bereits einen vereinfachten Laufbahnwechsel in den gehobenen Polizeivollzugsdienst absolviert haben und deshalb nur die begrenze Ämterreichweite besitzen.

Wer Interesse hat, die unbegrenzte Ämterreichweite nachzuholen, kann als Beamtin oder Beamter des gehobenen Dienstes am Aufstieg unter den Voraussetzungen des § 15 BPolLV teilnehmen, braucht nach Abschluss des Studienganges aber nicht das Wartejahr nach § 40 BLV zu absolvieren, weil ihr oder ihm bereits ein Amt des gehobenen Dienstes übertragen war.
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