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Erste Gespräche BMI - GdP zur Änderung der Bundespolizeilaufbahnverordnung

Berlin. Am 18. Juli 2013 trafen Vertreter des BMI und der Bezirksvorsitzende Josef Scheuring sowie der stellvertretende Vorsitzende Sven Hüber im Rahmen des zwischen der Bundesregierung und dem DGB abgestimmten "verbesserten Beteiligungsverfahrens" zu einem Fachgespräch über die notwendige Änderung der Bundespolizeilaufbahnverordnung zusammen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 26. September 2012 (Az.: 2 C 74.10) entschieden, dass es gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt, Aufstiegsmöglichkeiten zur Laufbahn des gehobenen Dienstes von einem Mindestalter oder einer Mindestverweildauer in dem Verwaltungszweig abhängig zu machen. Dies gilt ohne Abstriche auch für die Laufbahnen in der Bundespolizei. Die GdP vertritt die Auffassung, dass eine Änderung der §§ 15 und 16 BPolLV zunächst eine klare politische Festlegung über die grundsätzliche Laufbahnentwicklung erfordert. Diese steht aus. Nach Ansicht der GdP ist eine vorrangige Orientierung auf den Regelaufstieg (§ 15 BPolLV) weder erforderlich noch zielführend; zudem ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Aufstieg) in der angebotenen Weise für einen Großteil der Beamtinnen und Beamten nicht herstellbar. Die GdP vertritt die Auffassung, dass die Bundespolizei als eine Polizei mit gegenwärtig dreigeteilter Laufbahn als Einheits- und Regelaufstiegspolizei auszugestalten ist, wonach die Laufbahnausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst grundsätzlich die erste berufliche Qualifikationsstufe darstellt und nach ausreichender Praxisbewährung regelmäßig in die zweite, aufsetzende Qualifikationsstufe führt. Die Rekrutierung des Personalbedarfs des gehobenen Dienstes soll im allerüberwiegenden Teil aus Aufsteigern aus dem mittleren Dienst erfolgen. Dies ist auch angesichts des bereits heute bei über 60 Prozent liegenden und weiter wachsenden Anteils von Abiturienten in den Einstellungen des mittleren Dienstes möglich. Dabei sind – auch wegen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf - breite Möglichkeiten von Aufstiegsformen anzubieten, und nicht nur eine Reduktion auf den (heimatfernen) Regelaufstieg (§ 15 BPolLV). Dazu zählen insbesondere auch Formen der heimatnah durchführbaren vereinfachten Aufstiegsverfahren und der Zugang von Polizeiobermeisterinnen und –obermeistern zu diesen. Die GdP verweist ausdrücklich darauf, dass dies eine polizeispezifische Besonderheit darstellt, die auch laufbahnrechtlich zu berücksichtigen ist. Dringender Handlungsbedarf - wegen des zeitlichen Auslaufens der Norm - besteht bei  denjenigen Beamtinnen und Beamten, denen bereits seit längerer Zeit ein „aufschichtungsfähiger Dienstposten“ (AF) übertragen ist und denen im Rahmen der Übergangsvorschriften des § 17 BPolLV die Teilnahme am unbegrenzten Praxisaufstieg (§ 30 Abs. 1-4 BPolLV [a.F.]) oder am begrenzten Praxisaufstieg  (§ 30 Abs. 5-11 BPolLV [a.F.]) nur deshalb verweigert wurde, weil sie die geforderte Lebensaltersgrenze von 40 Jahren nicht erfüllen und/oder die geforderte mindestens vier Jahre seit Verleihung des Amtes eines Polizeihauptmeisters/-in. Dieser Personenkreis ist namentlich bekannt und abgeschlossen. Die GdP schlägt vor, für diesen Personenkreis durch kurzfristige Änderung des § 17 BPolLV eine Erweiterung der Übergangsregelungen zu treffen, die an die bewährten Bedingungen des § 30 Abs. 12 Nr. 2 und 3 BPolLV i.d. bis zum 28.11.2008 geltenden Fassung anknüpft. Danach könnten in dem normierten Übergangszeitraum abweichend von den sonstigen Vorschriften Beamtinnen und Beamte zum Praxisaufstieg nach § 30 BPolLV [a.F.] zugelassen werden, die seit mindestens drei Jahren einen in den gehobenen Dienst zu überführenden Dienstposten ausüben (sog. „AF-Dienstposten“) ausüben, der ihnen nach einer Auswahlentscheidung übertragen worden ist, und auf diesem Dienstposten durch Beurteilungen nachgewiesene überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben. Diese Krtiterien sind rechtssicher, weil sie bereits Bestandteil der BPolLV waren, begründuingssicher (siehe 11. ÄndVO zur BGSLV) und erhielten den Charakter als Übergangsvorschrift für einen eng umrissenen Personenkreis aufrecht.

So lange es für diese Kolleginnen und Kollegen keine akzeptable laufbahnrechtliche Möglichkeit gibt, wird ihr Zugang zum Praxisaufstiegsverfahren mit GdP-Rechtsschutz weiter verfochten.

Die Gespräche mit dem BMI werden fortgesetzt.  
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