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GdP: Dritte Beurteilung belastet die, die bereits jetzt schon die negativsten Beförderungsmöglichkeiten haben

scheuringj26106-1304cd913300.jpgDas Bundesministerium des Innern und das Bundespolizeipräsidium Potsdam fordern, dass zur Erstellung der aktuellen Beförderungsranglisten nicht mehr wie bisher die letzten zwei Beurteilungen sondern jetzt die letzten drei Beurteilungen herangezogen werden. Erst danach können dann weiterer Merkmale, wie z. B. die Stehzeit im bisherigen Amt mit abgeglichen werden. Zur Durchsetzung dieser Forderung führt das BMI ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil an. In diesem Urteil geht es allerdings um die Dienstpostenbesetzung eines Dienstpostens B 7 ( ! ) bei der Bundeswehr. Ausserdem sagt das Urteil, dass es bei dieser Dienstpostenbesetzung ( nicht Beförderung ) zulässig (!) ist, auch die dritte Beurteilung zu berücksichtigen. Die Gewerkschaft der Polizei lehnt die Forderung des BMI ab. Folge der Anwendung - dritte Beurteilung - in der Bundespolizei ist nämlich, dass diese geänderte Auswahlmethode dort Platz greift, wo bereits jetzt die negativsten Beförderungsstrukturen bestehen. Nach den ersten, erstellten Beförderungsranglisten ist das ausschließlich bei der Beförderung nach A 9 und der Einweisung nach A 9 mZ mittlerer Dienst der Fall. Nur dort haben alle Bewerber eine dritte Beurteilung und können deshalb auch miteinander über die dritte Beurteilung abgeglichen werden. Folge daraus ist, dass gerade für diesen Personenkreis die persönlichen Merkmale, wie die Standzeit im bisherigen Amt bei der Beförderungsentscheidung noch weniger eine Rolle spielen. Damit werden noch mehr Kolleginnen und Kollegen aus der Möglichkeit herausgedrängt, überhaupt noch das nächste Amt zu erreichen. Der Bundespolizei - Hauptpersonalrat hat die Aufnahme der dritten Beurteilung in die Beförderungskriterien ebenfalls abgelehnt. Weder das Haus BMI selbst noch das Bundesverteidigungsministerium befördern im übrigen mit dem Abgleich einer dritten Beförderung.
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